Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Naturschutz
Schlaubetal" e.V. Er hat den Status einer juristischen Person
und erlangt seine Rechtsfähigkeit mit der Registrierung als
eingetragener Verein an seinem Sitz.
- Der Sitz des Vereins ist Heidehof 1, 15898 Neuzelle OT Henzendorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Verein bemüht sich um den Schutz und die Pflege der Natur
und der naturgemäßen Umwelt, insbesondere im Schlaube-,
Dorche- und Oelsegebiet und in der Reicherskreuzer Heide über
- Förderung von Projekten
a) zum Flächenschutz - Biotopschutz,
b) zum Artenschutz,
c) zum Gewässerschutz, - Erwerb, Pacht oder andere Trägerschaft von Schutzgebieten, schutzwürdigen Gebieten und Naturgebilden,
- Herausgabe von Veröffentlichungen, entsprechenden Vorträgen und die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit für breite Kreise der Bevölkerung,
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern des Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende und jeder Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seine Stellvertreter bestimmen.
- Vorbehaltlich der Aufgaben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich.
- Er hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
- Innerhalb des Vereins wird die Aufgabenverteilung durch den Vorstand intern geregelt und bekanntgegeben.
- Der Vorstand kann ein Mitglied beauftragen, Geschäfte im Auftrage des Vorstandes durchzuführen und es ist in Einzelfällen für den Vorstand vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Die Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich
statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Beschlußfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja - oder Nein - Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von mindestens 3 / 4 der abgegebenen Stimmen.
- Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften
anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 7 Mitglieder
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen
werden. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen Aufnahmeantrag an
den Vorstand und von diesem entschieden.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluß.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluß
bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. In diesem Fall
hat das betroffene Mitglied auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres
innerhalb des 1. Quartals zu entrichten, die Höhe wird durch
die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden ausgeschlossen.
§ 8 Allgemeines
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und steht auf dem Boden von Grundgesetz und Verfassung.
§ 9 Auflösung
- Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden.
- Die Auflösung kann nur in einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
anschließend
a) dem Landschaftspflegeverband Schlaubetal, Oder/Neiße und Gubener Heide e.V.
oder
b) einer anderen bei der Auflösung zu benennenden Naturschutz/Landschaftspflegeorganisation zu.
Diese hat es für die Zwecke des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister beim
Kreisgericht Eisenhüttenstadt in Kraft.
Die Bestätigung der vorliegenden Satzung erfolgte am 31. Januar 2010 durch die Mitgliederversammlung.
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